Allgemeine Geschäftsbedingungen
I.
Allgemeines
1. Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten für
alle Verträge, auch für zukünftige geschäftliche Beziehungen mit unseren Kunden
(Käufer, Besteller). Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten
uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Alle Vereinbarungen, auch diejenigen, die
diese Bedingungen abändern, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich.
II. Angebote
1. Unsere Angebote sind freibleibend, soweit
nichts anderes bestimmt ist. Maße, Gewichte, Abbildungen und grafische
Darstellungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen, sowie in
Sonderangeboten sind annähernd. Abweichungen sind zulässig, soweit sie nicht
den handelsüblichen Umfang überschreiten.
III. Preise
1. Sämtliche Preise verstehen sich in EURO,
freibleibend ab unserem Lager, ohne Verpackung, ohne Versicherung und ohne
Umsatzsteuer. Wir stellen die jeweils am Tage der Lieferung gültige
Umsatzsteuer gesondert in Rechnung.
IV.
Lieferung (Termine und Verzögerungen)
1. Wir verpflichten uns, Aufträge sorgfältig und
unverzüglich unter Einhaltung der genannten Lieferzeiten zu erledigen. Kommen
wir in Verzug, kann der Kunde nach Ablauf einer von ihm gesetzten, angemessenen
Frist vom Vertrag zurücktreten. Sind schon mehrere Teillieferungen erbracht,
kann nur noch vom nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückgetreten werden.
2. Schadensersatzansprüche, die nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Handeln beruhen,
sind ausgeschlossen.
V. Versand
und Gefahrenübergabe
1. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Mit
Übergabe an den Frachtführer oder Spediteur, immer mit dem Verlassen des Lagers
bzw. des Lieferwerkes geht die Gefahr auf den Kunden über. Die Wahl des
Transportweges und der Transportmittel steht uns frei; für die Auswahl haften
wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
2. Eine
Transportversicherung wird nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des
Bestellers abgeschlossen.
VI.
Rücknahme der Waren
Rücknahmen von uns gelieferter nicht mit
Mängeln behafteter Waren erfolgt nur mit unserer ausdrücklicher
Zustimmung. Wir behalten uns vor, für
dadurch entstehende Verwaltungskosten einen Abschlag von mindestens 10%
vorzunehmen. Bei Sonderbestellungen lehnen wir eine Rücknahme grundsätzlich ab.
VII.
Mangelhafte Ware und Haftung
1. Die von uns gelieferte Ware ist unverzüglich
nach Annahme sorgfältig zu untersuchen. Dies gilt auch für Kunden, die keine
Kaufleute sind.
2. Fehler der gelieferten Ware sind unverzüglich
nach ihrer Entdeckung schriftliche zu rügen; der festgestellte Fehler ist so
genau wie möglich zu beschreiben.
3. Bei Fehlern der von uns gelieferten Ware sind
wir berechtigt, eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Der Kunde kann Wandlung,
Minderung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangen, wenn auch die
Ersatzlieferung fehlerhaft ist. Dies gilt auch bei zugesicherten Eigenschaften.
4. Die Verjährung von Gewährleistungs- und
Schadensersatzansprüchen wird durch mündliche oder schriftliche Verhandlungen
über das Vorliegen eines Fehlers sowie die Überprüfung der gelieferten Ware
nicht unterbrochen. Gegenüber Kunden, die Kaufleute sind, verjähren
Gewährleistungs- und Schadensansprüche – unbeschadet der gesetzlichen Verjährung
– nach Ablauf von einem Monat ab schriftlicher Zurückweisung dieser Ansprüche
durch uns.
5. Ansprüche wegen Schadensersatz, insbesondere
Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden sind ausgeschlossen, soweit wir weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben. Dies gilt auch bei
gesetzlichen Schadensersatzansprüchen, jedoch nicht bei zugesicherten
Eigenschaften, sowie für die Haftung aus dem Produktionsgesetz.
VIII.
Abweichungen
Abweichungen
von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN für Stahl und Eisen oder der geltenden
Übung zulässig. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten
die entsprechenden Euronormen, mangels solcher der Handelsbrauch. Die Gewichte
werden von den Wiegemeistern unserer Lieferstellen festgestellt und sind für
die Berechnung maßgebend. Bei Lieferung, gleich mit welchen
Beförderungsmitteln, ist das Gesamtgewicht der Sendung für die Berechnung
maßgebend.
Unterschiede
gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese
verteilt. Bei Werksabschlüssen sind wir nur gehalten Qualitäten, Dimensionen-
und Sorten zu liefern, die vom Lieferwerk hergestellt werden, dabei kommen auch
die Allgemeinen und Besonderen Bedingungen, sowie die
Überpreise des liefernden Werkes in Betracht. Gewichtsfeststellungen können nur
auf der Grundlage von amtlichen Nachwiegungen unverzüglich bei Anlieferung
beanstandet werden.
IX.
Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns für sämtliche Lieferungen
das Eigentum vor, bis der Käufer (Kunde) sämtliche Lieferungen aus unserer
Geschäftsbeziehung mit ihm vollständig bezahlt hat (Kontokorrentvorbehalt).
2. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. Zu anderen Verfügungen
(insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignung) ist er nicht
berechtigt.
3. Veräußert der Kunde die unter
Eigentumsvorbehalt stehende Ware weiter, so tritt er, ohne dass es einer
gesonderten Vereinbarung bedarf, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden
Rechte gegen seinen Abnehmer an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Kunde
verpflichtet, seinen Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns
die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben. Der
Kunde darf seine Forderung aus der Weiterveräußerung des von uns gelieferten
Vorbehaltsguts nicht anderweitig abtreten; er darf auch nicht mit Dritten
vereinbaren, dass die Abtretung dieser Forderung unzulässig ist.
4. Wird die Vorbehaltsware mit einem beweglichen
Gegenstand oder sonst ver- oder bearbeitet, erfolgt
dies für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB oder als Miteigentümer nach
§ 947 BGB, ohne dass für uns eine Verbindlichkeit begründet wird. Die
verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware und wird vom Kunden mit
kaufmännischer Sorgfalt verwahrt.
5. Übersteigt der Wert der bestehenden
Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, dann sind wir auf
Verlangen des Kunden verpflichtet, insoweit unter Eigentumsvorbehalt stehende
Gegenstände zu übereignen und /oder an uns abgetretene Forderungen freizugeben.
6. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der
Veräußerung oder Verarbeitung von Vorbehaltsgut bis zu unserem jederzeit
zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir verpflichten uns, diese
Einziehungsermächtigung nur dann zu widerrufen, wenn eine Gefährdung unserer
Ansprüche möglich erscheint. Auch in diesem Fall sind wir berechtigt, die
Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der
Kunde nicht geltend machen und er erteilt schon heute den von uns mit der
Abholung beauftragten Personen die Erlaubnis zum Betreten des Geländes, auf dem
sich die Vorbehaltsware befindet.
X.
Zahlungsbedingungen
1.
Rechnungen
sind in bar netto Kasse ohne Skontoabzug ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Nur bei
besonderer Vereinbarung ist der Skontoabzug zulässig.
2.
Schecks und
Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Diskont- und Einzugsspesen
gehen zu Lasten des Kunden.
3.
Bei
Rückständen aus mehreren Verträgen gelten die Zahlungen jeweils für die älteste
Schuld. Ein zugesagter Skonto wird nicht gewährt, wenn sich der Besteller mit
der Bezahlung einer früheren Lieferung im Rückstand befindet.
4.
Bei
Zahlungsverzug werden Zinsen ab Fälligkeit der Zahlung in der Höhe berechnet,
wie sie unsere Banken für ungesicherte Kredite verlangen. Die Geltendmachung
weiterer Verzugsbeträge bleibt vorbehalten. Bei Überschreitung der
Zahlungsfrist sind wir außerdem berechtigt, weitere Lieferungen aus dem selben rechtlichen Verhältnis
zurück zu behalten, bis der Kunde die Lieferung bezahlt hat oder Sicherheit
leistet. Für Kunden, die keine Kaufleute sind, gilt die vorstehende Regelung
nur, wenn sie sich mit fälligen Zahlungen in Verzug befinden. Zinsen sind ab
Verzug zu zahlen.
5.
Bei
Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, für unsere Forderungen jederzeit
ausreichende Sicherheiten zu verlangen. Alle unsere Forderungen werden
unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel sofort fällig, wenn
der Besteller seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, oder uns
Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die
Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern.
6.
Der Kunde
ist – auch bei Mängelrügen – nicht berechtigt, ohne unsere Zustimmung seine
Zahlungen zurückzuhalten oder mit Ansprüchen gegen uns aufzurechnen. Dies gilt
nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen.
XI.
Aufstellung und Einbau
Verpflichten wir uns neben der Warenlieferung
auch zu deren Herstellung oder Einbau, so gelten die obigen Bestimmungen
sinngemäß für diese Leistung. Bei Fehlern haben wir im Rahmen der Ziffer VII.
auch das Recht zur Nachbesserung.
XII.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist das
Lieferwerk, bei Lieferung ab Lager unser Lager, für die Zahlungspflicht des
Kunden Friedberg.
2. Gerichtsstand für Kunden, die als
Vollkaufleute oder sonst unter die Bestimmung des § 38 Abs. 1 und 2 ZPO fallen,
ist Aichach
3. Für den Fall, dass der Kunde seinen uns
angegebenen Wohnsitz und Aufenthaltsort in ein anderes Land als die
Bundesrepublik Deutschland verlegt oder unbekannt verzieht, ist er mit Aichach
als Gerichtsstand einverstanden.
XIII.
Teilunwirksamkeit
Stellen sich einzelne dieser allgemeinen oder
der speziellen Vertragsbedingungen als unwirksam heraus, behalten die übrigen
Gültigkeit.